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Frist bis 31. März: Reduzieren Sie Ihre Grundsteuer bei Mietausfällen in 2009

 
Ihr Vermieter Telegramm vom 11.03.2010

Unsere Themen:

 
 

Editorial

wie jedes Jahr sollten Sie als Vermieter prüfen, ob Sie nicht zu Ihren Gunsten eine Erstattung der Grundsteuer beantragen können. Ein solcher Grundsteuererlass ist immer dann möglich, wenn Sie im Vorjahr eine wesentliche Ertragsminderung bei Ihren Mieteinnahmen erlitten haben.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei Ihrer Immobile um ein bebautes Grundstück, beispielsweise ein Mehrfamilienhaus handelt. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie als Vermieter und Steuerschuldner der Grundsteuer die eingetretene Ertragsminderung bei Ihren Mieteinkünften nicht verschuldet  haben. Selbst wenn die Ertragsminderung Ihrer Immobilie auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der gesamten Region zurück zu führen ist, darf dies nicht zu Ihren Lasten gehen.

Wenn Sie eine Minderung der Jahresmiete von mehr als 50% hinnehmen mussten, erhalten Sie immerhin 25% der gezahlten Grundsteuer zurück. Wenn Sie aber nicht mehr als 50% Mieteinbußen haben, erfolgt auch keine teilweise Erstattung der Grundsteuer.

Falls Sie überhaupt keine Miete erzielen konnten, können Sie 50% der gezahlten Grundsteuer zurückverlangen. Diese 50% stellen jedoch die Obergrenze der Grundsteuererstattung dar. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie unbedingt beachten, dass ein Antrag für das Jahr 2009 bis zum 31. März 2010 zu stellen ist.



Mit freundlichen Grüßen

RA Tobias Mahlstedt,
Chefredakteuer
 
 
 
 

Vorschuss für Mängelbeseitigung muss zurückgezahlt werden, wenn Mieter nicht tätig wird

So entschied das Oberlandesgericht in Celle im Dezember 2009. Zuvor hatte ein Mieter seinen Vermieter erfolgreich in einem früheren gerichtlichen Verfahren auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mängeln in Anspruch genommen. Der Vermieter wurde zur Zahlung von 74.100 DM verurteilt. Das Mietverhältnis endete 2008 und die Rückgabe der Mieträume erfolgte im September des selben Jahres. Der Mieter hatte die Mängel jedoch nicht beseitigt. Als der Vermieter die Rückzahlung des Vorschusses forderte, verweigerte dies der Mieter und berief sich auf Verjährung.

Nach Meinung der Richter des Oberlandesgerichts in Celle zu Unrecht. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche eines Vermieters wegen Änderungen oder Verschlechterungen der Mieträume zwar in sechs Monaten. Der als ungerechtfertigte Bereicherung des Mieters geltend gemachte Anspruch des Vermieters auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses unterfällt aber nicht der Regelung des § 548 Abs. 1 BGB. Nach dem Wortlaut von § 548 Abs. 1 BGB muss es sich um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache handeln.

Der Anwendungsbereich des § 548 Abs. 1 BGB beschränkt sich daher auf Ersatzansprüche des Vermieters gerade wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mieträume. Macht aber ein Mieter einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend und wird der Vorschuss gezahlt, so kann der Vermieter ihn zurückfordern, wenn der Mieter die Mängel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. Innerhalb welcher Zeit ein Mieter die Beseitigung der Mängel vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Zeitraum von regelmäßig bis zu einem Jahr ist angemessen (OLG Celle, Beschluss v. 23.12.2009, Az. 2 U 134/09).

 
 
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Mieter haften für unterlassene Schönheitsreparatur nur nach erfolgloser Fristsetzung

Dass ein Mieter für die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietende nur dann haftet, wenn der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist gesetzt hat, entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf im Oktober 2009.

Ein Mieter hatte sein Mietverhältnis fristgemäß gekündigt. Der Vermieter ging jedoch irrtümlich davon aus, dass das Mietverhältnis noch bis zum 31.03. des Folgejahres besteht. Nach einer gemeinsamen Begehung der Mieträume und Rückgabe durch den Mieter, nahm der Vermieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen in der Wohnung selbst vor. Der Vermieter war der Meinung Schadensersatzansprüche gegen den Mieter zu haben, weil dieser die Wohnung nicht ordnungsgemäß zum 31.03.2008 geräumt habe und die erforderliche Renovierung aufgrund starken Rauchens und hoher Abnutzung nicht vom Mieter durchgeführt wurde. Der Mieter habe die Erfüllung dieser Arbeiten durch die Rückgabe der Wohnung abgelehnt, aber einige der erhaltenen Schlüssel dem Vermieter nicht zurückgegeben.

Das zuständige Gericht entschied jedoch, dass das Mietverhältnis beendet war. Selbst wenn der Mieter einige der erhaltenen Schlüssel nicht zurückgegeben hatte, war wegen der gemeinsamen Begehung und der Rückgabe am 31.03.2008 sowie der Vornahme von Renovierungsarbeiten durch den Vermieter die Räumung der Wohnung als abgeschlossen anzusehen. Ein Mieter haftet dem Vermieter auf Schadensersatz für bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen zwar, wenn diese schuldhaft nicht vorgenommen wurden. Der Vermieter hatte dem Mieter jedoch keine angemessene Frist zur Vornahme der Schönheitsreparaturen gesetzt. Die Handlungen des Mieters stellten keine Erfüllungsverweigerung dar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2009, Az. 10 U 58/09).

 
 
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Wenn der Mieter sein Besitzrecht nicht ausüben kann, droht dem Vermieter Schadensersatz

Ein Vermieter hatte wegen angeblichen Eigenbedarfs gegenüber seinem Mieter gekündigt. Der Mieter widersprach zwar zunächst der Eigenbedarfskündigung, zog jedoch dann doch aus der Mietwohnung aus. Der Vermieter bezog die Wohnung jedoch nicht selbst, sondern bot diese nach einigen Umbauarbeiten zum Verkauf an. Trotz einer vom ehemaligen Mieter veranlassten einstweiligen Verfügung wurde die Wohnung im November 2007 dann auch tatsächlich verkauft und im Grundbuch der neue Eigentümer eingetragen. Der Mieter klagte anschließend bei Gericht die Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietwohnung ein.

Ohne Erfolg! Die Wiedereinräumung des Besitzes war dem Vermieter durch den Verkauf der Wohnung endgültig unmöglich geworden. Ein Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis wurde vom Gericht nicht bestätigt, da der Mieter schon vor dem Eigentumsübergang auf den Erwerber ausgezogen war. § 566 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames Mietverhältnis besteht und sich der Mieter noch im Besitz der Wohnung befindet. Die Unmöglichkeit führte aber dazu, dass der vormalige Vermieter den Mieter in Geld zu entschädigen hat (BGH, Urteil v. 16.12.2009, Az. VIII ZR 313/08).

 
 
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